Bringt eine Betriebsänderung wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich, so in denen Betrieben wo dauernd mindestens 20 AN-Innen beschäftigt sind, der Abschluss einer Betriebsvereinbarung (”Sozialplan”) möglich.
Der Sozialplan regelt Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung, die wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt. Sozialpläne dienen dem Schutz der wirtschaftlich Schwachen.
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