Bildungsfreistellung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Bildungsfreistellung


§ 118. (1) Jedes Mitglied des Betriebsrates hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von drei Wochen und drei Arbeitstagen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes; in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, hat jedes Mitglied des Betriebsrates Anspruch auf eine solche Freistellung gegen Entfall des Entgeltes.

(2) Die Dauer der Freistellung kann in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines Interesses an einer besonderen Ausbildung bis zu fünf Wochen ausgedehnt werden.

(3) Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen von kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber veranstaltet sein oder von diesen übereinstimmend als geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Mitglied des Betriebsrates dienen.

(4) Der Betriebsrat hat den Betriebsinhaber mindestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraumes, für den die Freistellung beabsichtigt ist, in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung ist im Einvernehmen zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat festzusetzen, wobei die Erfordernisse des Betriebes einerseits und die Interessen des Betriebsrates und des Betriebsratsmitgliedes andererseits zu berücksichtigen sind. Im Streitfall entscheidet das Gericht.

(5) Betriebsratsmitglieder, die in der laufenden Funktionsperiode bereits nach § 119 freigestellt worden sind, haben während dieser Funktionsperiode keinen Anspruch auf Freistellung gemäß Abs 1 und 2.

(6) Rückt ein Ersatzmitglied des Betriebsrates in das Mandat eines Mitgliedes des Betriebsrates dauernd nach, so hat es nur insoweit einen Anspruch gemäß Abs 1 und 2, als das ausgeschiedene Mitglied noch keine Bildungsfreistellung in Anspruch genommen hat. Im Falle des Ausscheidens eines Betriebsratsmitglieds im Zuge einer Betriebsänderung hat das nachrückende Ersatzmitglied einen Anspruch jedenfalls in dem Ausmaß, als es dem Verhältnis der noch offenen zur gesamten Tätigkeitsdauer des Betriebsrats entspricht, sofern sich nicht nach dem ersten Satz ein größerer Anspruch ergibt.

Formular: Mitteilung über eine beantragte Bildungsfreistellung (gemäß § 118 Abs. 4 ArbVG  bzw. § 33 Abs. 5 BRGO)


Erläuterungen

Erläuterung zu Absatz 3: (Arbeitsverfassungsrecht – Band 3 – 5. Auflage – Gahleitner/Mosler (Hrsg.) ÖGB-Verlag – 2015 – Seite 931

Neben Lehrveranstaltungen, die unmittelbar der Ausübung der Funktion als Mitglied des Betriebsrates dienen, zählen dazu auch solche, die über die Vermittlung dieser Kenntnisse hinaus gehen. So etwas Schulungen zur Erweiterung der Ausbildung der BR-Mitglieder durch Einführung in die Rechts-, Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung oder durch Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in der Gesetzeshandhabung, Rhetorik und dgl. (§33 (1) BRGO). Die Zweckbestimmung des §118 Abs. 3 ist nicht eng auszulegen (OLG Wien 16.11.94, 31 Ra 150/94. ARD 4626/11/95), da das Ziel der Bildungsfreistellung die Erreichung einer besseren Qualifikation für die Ausübung der Betriebsratsfunktion ist.

Bekomme ich als BR-In auch für eintägige oder halbtägige Bildungsveranstaltung eine Bildungsfreistellung?

Nach Ansicht des OGH ist die Vorschrift des Paragraphen 33 Abs 1 BRGO, wonach nur Veranstaltungen von zusammenhängender, mehrtägiger Dauer für den Anspruch auf Bildungsfreistellung in Frage kommen, als bloße Ordnungsvorschrift zu bewerten. Auch eintägige Bildungsmaßnahmen und selbst halbtägige Kurse oder etwa Abendkurse sind, sofern dem Zweck entsprechend erfasst. Dies bedeutet auch für diese Bildungsmaßnahmen ist eine Bildungsfreistellung zu gewähren.

Paragraph 118 Abs. 1 ArbVG, Erläuterung 2, siehe Arbeitsverfassungsrecht Band 3, 5. Auflage, Gahleitner/Mosler (Hrsg.), ÖGB-Verlag, Seite 928, ISBN 978-3-99046-102-0

Alle BR-Innen haben ihre Bildungsfreistellung schon verbraucht und der Arbeitgeber meint dies hat den Betrieb schon sehr belastet und verweigert aus diesem Grund die Freistellung für einen Kurs/Bildungsmaßnahme der GPA-djp.

Jedes Mitglied des BR hat unabhängig von den bereits erfolgten oder geplanten Bildungsfreistellungen der anderen BR-Mitglieder einen individuellen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung; nur aufgrund betrieblicher Erfordernisse könnte eine allzu umfangreiche Konsumation vom Betriebsinhaber beeinsprucht werden. Die Geltendmachung kann nur unter Mitwirkung des BR vor sich gehen, da auch die Interessen des Organs zu berücksichtigen sind. Der BR ist aber nicht berechtigt, einem Mitglied ständig die Inanspruchnahme von Bildungsfreistellung zu verweigern.

Paragraph 118 Abs. 1 ArbVG, Erläuterung 3, siehe Arbeitsverfassungsrecht Band 3, 5. Auflage, Gahleitner/Mosler (Hrsg.), ÖGB-Verlag, Seite 928, ISBN 978-3-99046-102-0


Es ist ein BR-Mitglied permanent freigestellt (vgl §117 ArbVg) der Arbeitgeber meint, dass das freigestellte BR-Mitglied genügend Zeit für die Angelegenheiten der ArbeitnehmerInnen zur Verfügung hat und deshalb die anderen BR-Mitglieder keine Bildungsfreistellung in Anspruch nehmen dürfen.

Siehe ArbVG, Band 3, 5.Auflage, Seite 927: Wenn BR-Mitglieder permanent freigestellt (vgl. Paragraph 117 ArbVG) sind, so wird nach dem klaren Wortlaut der Paragraphen 118 f  dadurch der Bildungsfreistellungsanspruch der anderen BR-Mitglieder nicht berührt.


Längere Bildungsfreistellung für besondere Ausbildung – ArbVG, Band 3, 5. Auflage, Gahleitner/Mosler im ÖGB Verlag, Seite 929

Ein Interesse an einer solchen besonderen Ausbildung ist zB anzunehmen, wenn zur effektiven Erfüllung der vielfältigen BR-Aufgaben eine umfassende Ausbildung auf einem speziellen Gebiet, etwa dem Bereich der Arbeitstechnik oder in betrieblichen genützten (beabsichtigten) Informations- und Kommunikationstechnologien objektiv betrachtet von Nutzen sein kann. Ebenso können für die BR-Mitglieder, die als AN in den Aufsichtsrat delegiert sind, Kurse für die Aufsichtsratstätigkeit (über spezifische Rechtsgrundlagen, Rhetorik, Kommunikation, etc.) diesen Freistellungsanspruch rechtfertigen. Auf keinen Fall ist der Begriff der besonderen Ausbildung nicht restriktiv zu sehen, es kommt va auf das Interesse des BR und der Belegschaft und nicht vorwiegend auf betrieblichen Interessen an. Die konkreten betrieblichen Umstände (Ausbildungsstand der Mandatare, Größe des Betriebes, usw.) sind unter Beachtung der Interessenvertretungszwecke der Betriebsverfassung  zu berücksichtigen. Eine angestrebte Ausbildung in Arbeitstechnik und Unfallschutz kann die verrlängerte Bildungsfreistellung (fünf statt nur drei Wochen pro Funktionsperiode) rechtfertigen, die Schulung in Rhetorik jedoch nicht in jedem Fall (EA Wien 17.11.1981, II Re 518/81, SozM II B, 1220).


Muss die Bildungsfreistellung zusammenhängend verbraucht werden? – ArbVG, Band 3, 5. Auflage, Gahleitner/Mosler im ÖGB Verlag, Seite 930

Weder die dreiwöchige noch die fünfwöchige Bildungsfreistellung muss zusammenhängend auf einmal verbraucht werden. Wenn ein BR-Mitglied seinen dreiwöchigen Anspruch in der Funktionsperiode bereits verbraucht hat, kann es im Hinblick auf das später entstehende besondere Interesse an einer besonderen Ausbildung einen Anspruch auf neuerliche, zusätzliche Bildungsfreistellung von weiteren zwei Wochen erwerben. Im Antrag auf die bis zu fünfwöchige Bildungsfreistellung sind die Umstände, die dieses Intersse rechtfertigen, darzulegen (Paragraph 33 Abs. 4 BRGO)


Darf ich als Betriebsrat an einer Studienreise der Gewerkschaftsschule teilnehmen? -ArbVg Band 3, 5. Auflage Gahleitner/Moser im ÖGB-Verlag, Seite 931

Die Teilnahme an einer Studienreise der Gewerkschaftsschule mit Betriebsbesichtungen zur Erweiterung der allgemeinen Kenntnisse von der Arbeitswelt und des Horizonts der Teilnehmer kann einen Anspruch auf Bildungsfeeistellung rechtfertigen (EA Graz 17.6.1986, Re 66/86, Arb 10538 = infas 1987, A 25 = RdW 1986, 282 = ARD 3860/14/87). Die Veranstaltung ist in ihrer Gesamtheit zu betrachten, sodass Bildungsinhalte, wie zB die Teilnahme an Plenarsitzungen des Nationalrats, Gespräche mit ÖGB-Bundesvorstandsmitgliedern etc, den Ausbildungscharakter indizieren und demgegenüber ein im Rahmen dieser Studienreise durchgeführter Theaterbesuch in den Hintergrund tritt (KG Wels 27.5.1987, 25 Cga 1058/87, Arb 10.621 = ARD 3952/23/88).


Ich bin Ersatzmitglied bei uns Betriebsrat und rücke als aktives BR-Mitglied nach. Meine Vorgängerin in dieser Funktion hat eine Woche der Bildungsfreistellung verbraucht. Wieviel Bildungsfreistellung steht mir zu? – ArbVg Band 3, 5. Auflage Gahleitner/Moser im ÖGB-Verlag, Seite 936

Beim Ausscheiden eines BR-Mitglieds hat ein Ersatzmitglied nur dann und insoweit einen Anspruch, als das ausgeschiedene BR-Mitglied noch keine Bildungsfreistellung in Anspruch genommen hat. Verbrauchte die Vorgängerin in der laufenden Funktionsperiode eine Woche, so steht dir als nachgerücktes Ersatzmitglied der Restanspruch der Bildungsfreistellung zu.



§ 119.
(1) In Betrieben mit mehr als zweihundert Arbeitnehmern ist neben der Bildungsfreistellung gemäß § 118 auf Antrag des Betriebsrates ein weiteres Betriebsratsmitglied für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß eines Jahres gegen Entfall des Entgeltes von der Arbeitsleistung freizustellen. §§ 117 Abs 2 und 4 sowie 118 Abs 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) In Dienstjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs 1 fallen, gebühren der Urlaub im vollen Ausmaß, das Urlaubsentgelt jedoch in dem Ausmaß, das dem um die Dauer einer Bildungsfreistellung verkürzten Dienstjahr entspricht.

(3) Der Arbeitnehmer behält in Kalenderjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs 1 fallen, den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs 1 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl Nr 440/1972, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Bildungsfreistellung verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(4) Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs 1, während der das Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.

Formular: Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung (gemäß § 119 ArbVG bzw. § 34 BRGO)


Ergänzung zur Verlängerung der Funktionsperiode bei BR-Körperschaften
Stand: 24.1.2017

Es stimmt, dass lediglich die Funktionsperiode von Betriebsrat, Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung, Europäischem Betriebsrat und SE-Betriebsrat auf 5 Jahre verlängert wurde.

Beim Jugendvertrauensrat und der Behindertenvertrauensperson gibt es keine Änderungen.


 

 

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