Dem unbeschwerten Urlaubsgefühl sind heuer durch die Corona-Pandemie Grenzen gesetzt – in diesem Webinar der GPA-djp standen daher neben der allgemeinen Rechtslage vor allem Fragen und Antworten zum Coronavirus im Vordergrund.
Präsentation zum Downloaden: Urlaub im Corona-Sommer 2020
ArbeitnehmerInnen sollen sich vor dem Reisebeginn jedenfalls über die konkrete Situation im Urlaubsland bzw. in der Urlaubsregion informieren und die entsprechenden Verhaltensregeln kennen – eine Überprüfung der bestehenden Reisewarnungen auf der Webseite des Außenministeriums ist vor dem Urlaubsantritt dringend zu empfehlen. Dort wird die Reisesicherheit in sechs Stufen unterteilt, wobei das Sicherheitsrisiko aufsteigend gestaffelt ist.

Fotos (2): Pixabay | Bildmontage: Alexander Neunherz
ArbeitnehmerInnen, die am Urlaubsort an Covid-19 erkranken, müssen trotz Sicherheitswarnstufe 4 („Hohes Sicherheitsrisiko in einem Land“) nicht befürchten, den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankenstand zu verlieren. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass hinsichtlich der geltenden Schutzmaßnahmen nicht fahrlässig gehandelt wurde. Ob eine Fahrlässigkeit vorliegt, ist immer im Einzelfall zu entscheiden.
Anders sieht es hingegen bei den Sicherheitsstufen 5 („Partielle Reisewarnung für ein bestimmtes Gebiet“) und Stufe 6 („Landesweite Reisewarnung“) aus: Hier ist aufgrund der Reisewarnungen von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen, weshalb während des Krankenstandes kein Entgeltanspruch besteht.
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