Webinar-Doku: Entgeltfortzahlung und Coronavirus

Bei bestimmten Dienstverhinderungen (beispielsweise Krankheit oder Unfall) und während des Urlaubs haben ArbeitnehmerInnen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Entgelt ist dabei sehr viel mehr als lediglich das Grundgehalt – es umfasst jede Art von Leistung, die ArbeitnehmerInnen für die Zurverfügungstellung ihrer Arbeitskraft gewährt wird.

Foto: Pixabay | Bildmontage: Alexander Neunherz

Vor diesem Hintergrund thematisierte Mag.a Andrea Komar, Leiterin der Bundesrechtsabteilung der GPA-djp, einerseits die wichtigsten Grundlagen zur Entgeltfortzahlung bei Urlaub und Krankenstand, Dienstverhinderung und Arbeitsvereitelung durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin. Andererseits standen aktuelle Fragen rund um die Corona-Pandemie im Fokus des Interesses.

Die dazugehörige Präsentation steht hier unter diesem Link zum Download bereit.

Zu Beginn wurden drei Begrifflichkeiten näher beleuchtet, die im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung von zentraler Bedeutung sind:

  • Bezugsprinzip: Die Entgeltfortzahlung ist in dem Ausmaß zu leisten, das vor der Dienstverhinderung bestanden hat.
  • Ausfallsprinzip: Dies bedeutet, dass ArbeitnehmerInnen während einer Dienstverhinderung Anspruch auf jenes Entgelt haben, das ihnen bei entsprechender Arbeitsleistung gebührt hätte.
  • Durchschnittsprinzip: Dieses gilt bei Leistungslöhnen (z. B. Akkord) und bei sonstigen leistungsbezogenen Entgelten – dabei werden die letzten 13 (voll gearbeiteten) Wochen herangezogen.

Urlaub und Corona: Das ist für ArbeitnehmerInnen in Bezug auf die Entgeltfortzahlung zu beachten.

In Coronazeiten sollten bei der Urlaubsplanung einige Dinge mitbedacht werden. In diesem Zusammenhang dürfen wir auch auf die Webinar-Doku „Urlaub im Corona-Sommer 2020“ verweisen.

Was gilt es nun hinsichtlich der Entgeltfortzahlung zu beachten? Wer im Urlaub an Corona erkrankt, muss trotz Reisewarnstufe 4 nicht befürchten, den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankenstand zu verlieren. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass nicht fahrlässig gehandelt wurde. Dazu Andrea Komar:

Ob keine, leichte oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist stets im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Begleitumstände zu beurteilen. ArbeitnehmerInnen schulden ihre Sorgfalt; ob sie sich fahrlässig verhalten haben oder nicht, wird wohl in erster Linie anhand ihres Verhaltens am Urlaubsort zu beurteilen sein. Ob keine, leichte oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, werden letztendlich die Gerichte zu beurteilen haben. Es gibt derzeit kaum Judikatur (Pandemie) dazu.

Eine völlig andere Situation ergibt sich hingegen bei den Reisewarnstufen 5 und 6: Hier muss von einer groben Fahrlässigkeit ausgegangen werden, weshalb kein Entgeltanspruch während des Krankenstandes besteht.

Informationen über aktuelle Reisewarnungen:  

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