Webinar-Doku: Urlaub im Corona-Sommer 2020

Dem unbeschwerten Urlaubsgefühl sind heuer durch die Corona-Pandemie Grenzen gesetzt – in diesem Webinar der GPA-djp standen daher neben der allgemeinen Rechtslage vor allem Fragen und Antworten zum Coronavirus im Vordergrund.

Präsentation zum Downloaden: Urlaub im Corona-Sommer 2020

ArbeitnehmerInnen sollen sich vor dem Reisebeginn jedenfalls über die konkrete Situation im Urlaubsland bzw. in der Urlaubsregion informieren und die entsprechenden Verhaltensregeln kennen – eine Überprüfung der bestehenden Reisewarnungen auf der Webseite des Außenministeriums ist vor dem Urlaubsantritt dringend zu empfehlen. Dort wird die Reisesicherheit in sechs Stufen unterteilt, wobei das Sicherheitsrisiko aufsteigend gestaffelt ist.

Fotos (2): Pixabay | Bildmontage: Alexander Neunherz

ArbeitnehmerInnen, die am Urlaubsort an Covid-19 erkranken, müssen trotz Sicherheitswarnstufe 4 („Hohes Sicherheitsrisiko in einem Land“) nicht befürchten, den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankenstand zu verlieren. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass hinsichtlich der geltenden Schutzmaßnahmen nicht fahrlässig gehandelt wurde. Ob eine Fahrlässigkeit vorliegt, ist immer im Einzelfall zu entscheiden.

Anders sieht es hingegen bei den Sicherheitsstufen 5 („Partielle Reisewarnung für ein bestimmtes Gebiet“) und Stufe 6 („Landesweite Reisewarnung“) aus: Hier ist aufgrund der Reisewarnungen von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen, weshalb während des Krankenstandes kein Entgeltanspruch besteht.

Im Zusammenhang mit den Reisewarnstufen 5 und 6 ist auch die Möglichkeit einer Dienstverhinderung mitzudenken, beispielsweise durch Mobilitätseinschränkungen bei der Rückreise oder durch Verschärfungen bei der Einreise nach Österreich (Heimquarantäne).

Für den Fall der Heimquarantäne bei der Rückkehr aus dem Ausland stellt sich die Frage, ob § 8 Abs 3 des Angestelltengesetzes als Grundlage herangezogen werden kann (Stichwort Dienstfreistellung). Es ist aus heutiger Sicht schwer abschätzbar, wie dies ein Gericht beurteilen würde.

Es ist jedenfalls ratsam, unmittelbar vor dem Urlaubsantritt die Sicherheitsstufe des Urlaubslandes zu dokumentieren – beispielsweise mittels Screenshot. Diese Maßnahme dient später der Beweissicherung, sollte sich im Laufe des Aufenthaltes etwa die Warnstufe erhöhen.

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